Die Beaufsichtigung der „Schnelltests“ im Rahmen der Aufsichtspflicht
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Im Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen, die für den sicheren Schulstart bzw. Betrieb in Salzburg ab 15. Februar sorgen sollen, spielen die Antigenselbsttests eine wesentliche Rolle.
Lehrer*innen haben die Aufgabe, nach der Verteilung der Test-Kits den Ablauf zu erklären und zu beaufsichtigen. Ebenso werden die Ergebnisse der Testung festgehalten. Auf keinen Fall ist es die Aufgabe von Lehrpersonen, Testungen an Kindern der Volks- und Mittelschulen sowie der PTS vorzunehmen. Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten bezieht sich nur auf einen Selbsttest durch die Schüler*innen.
In Sonderschulen, wo Kinder aufgrund schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen den Test selbst nicht durchführen können, bewilligen die Erziehungsberechtigten mit der adaptierten Einverständniserklärung auch die Unterstützung durch Betreuungspersonen. Diese können in Sonderschulen auch Lehrer*innen sein, wenn sie das wollen. Gemäß § 66b SchUG gilt die Amtshaftung.
Die Sinnhaftigkeit einer regelmäßigen Testung steht wohl außer Zweifel. Trotzdem tauchen bei Kolleg*innen Fragen auf, die die Haftung und Verantwortung im Falle von Verletzungen bei Kindern betreffen. Daneben auch die Frage, wie sich diese Beaufsichtigung unter unsere Pflichten als Lehrer*in subsumieren lässt.
Eine zentrale Aufgabe ist die Aufsichtspflicht. Sie ist definiert im Aufsichtserlass 2005 bzw. im § 51 Abs.3 SchUG: „… Der Lehrer hat insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.“
Im Zusammenhang mit diesem Zitat ist auch die Beaufsichtigung der Testung als Teil der Aufsichtspflicht zu definieren. Grundsätzlich sind Aufsichtspflicht und Aufsichtsrecht bei den Eltern angesiedelt. Für die Zeit des Aufenthalts in der Schule gehen beide temporär auf die Lehrer*innen über.
Aus rechtlicher Sicht bestehen also keine Bedenken, die Beaufsichtigung der Selbsttests durchzuführen. Auch die Frage, wer bei Verletzungen im Rahmen dieser Tests haftet, ist damit beantwortet: Da die Lehrer*innen auf Basis des SchUG handeln, also ein Gesetz vollziehen, greift in einem solchen Fall die Amtshaftung. Die Republik haftet für Schäden, sofern der/die Lehrer*in nicht grob fahrlässig oder bösartig gehandelt hat.
Sollten im Zusammenhang mit den Selbsttestungen an Schulen Klagen von Elterninitiativen oder Rechtsanwälten einlangen, ist der Posteingang zu bestätigen und dieses Schreiben an die Schulbehörde weiterzuleiten.
Resümee
Die Beaufsichtigung und Erklärung des Ablaufes der Selbsttestungen bewegen sich im Rahmen unserer Aufsichtspflicht und sind durch die Amtshaftung gedeckt. Schüler*innen führen die Testungen im Regelfall völlig selbstständig durch.
Wir wünschen euch, liebe Kolleg*innen, einen angenehmen Start ins 2.Semester, wenn auch nach wie vor mit weiteren Herausforderungen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, gerne stellen wir euch den Schuljahreskalender für das kommende Schuljahr 2020/2021 schon jetzt zur Verfügung!
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